Der BFH hat über die Besteuerung der unentgeltlichen Lieferung von Wärme durch ein Unternehmen an andere Unternehmer für deren Geschäftstätigkeiten entschieden. Danach unterliegen unentgeltliche Wärmelieferungen als Zuwendungen von Gegenständen der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für diese Lieferungen sind die Selbstkosten.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betreibt ein Blockheizkraftwerk zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion, das mit selbst erzeugter Biomasse betrieben wird. Da die Klägerin den Wärmeabnehmern kein Entgelt in Rechnung stellte, ging das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung von einer unentgeltlichen Zuwendung der Wärme aus (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG). Mangels eines Einkaufspreises berechnete das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für diese Entnahme nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Der vom Blockheizkraftwerk produzierte Strom wurde überwiegend in das allgemeine Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber vergütet. Die vom Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme diente teilweise dem Produktionsprozess. Den überwiegenden Teil der Wärme überließ die Klägerin im Besteuerungszeitraum mit Vertrag vom 29.11.2007 einem Unternehmer "kostenlos" zur Trocknung von Holz in Containern und mit Vertrag vom 29.07.2008 ebenfalls einer GbR, die mit der Wärme ihre Spargelfelder beheizte. In beiden Verträgen ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde.
Der BFH hat entschieden, dass die unentgeltliche Lieferung von Wärme an andere Unternehmer tatsächlich als unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen behandelt werden muss. Dies gilt auch, wenn die Empfänger die Wärme für Zwecke verwenden, die ihnen das Recht auf Vorsteuerabzug gewähren würden. Die Bemessungsgrundlage für diese Lieferungen ist auf der Grundlage der Selbstkosten zu berechnen, die nicht nur die direkten Herstellungskosten umfassen, sondern auch die indirekt zurechenbaren Kosten, wie z. B. Finanzierungskosten, unabhängig davon, ob diese Kosten mit Vorsteuer belastet sind oder nicht.
Der BFH wies die Einwände sowohl der Finanzbehörde als auch des Unternehmens gegen die Berechnungsmethode der Selbstkosten durch das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hatte zu Recht die Marktwertmethode verwendet, um die Selbstkosten zu schätzen, wobei es Verkaufspreise von nahegelegenen Wärmelieferanten als Referenz herangezogen hatte. Der BFH bestätigte, dass diese Methode geeignet ist, sodass die Schätzung des Finanzgerichts nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt.
Fazit: Die unentgeltliche Lieferung von Wärme an andere Unternehmer ist auch als unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten, einschließlich indirekter Kosten. Der BFH beurteilt daher die Berechnungsmethode des Finanzgerichts als korrekt und angemessen.