Überlassung an die Eltern: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers (Steuerpflichtigen) anzusehen ist. Das bedeutet, dass die Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses an die Eltern nicht als Nutzung für eigene Wohnzwecke angesehen werden kann, sodass der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig ist, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt.

Quelle:BFH | Beschluss | IX B 71/25 | 22-10-2025
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