Firmen-PKW: Abschreibung je nach Verwendung 

Zu den laufenden Kosten eines Firmenwagens gehört auch die Abschreibung. Die Abschreibung kann jedoch unterschiedlich ausfallen, weil es zum einen unterschiedliche Abschreibungstabellen gibt und zum anderen voneinander abweichende Regelungen. Danach beträgt die Abschreibungsdauer bei Neuwagen

Die Nutzungsdauer eines Firmen-PKW beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt ausschließlich für neue Fahrzeuge. Taxi- oder Mietwagenunternehmen können sich nach der Branchentabelle richten. Sie legen dann nicht 6 Jahre zugrunde, die nach der allgemeinen Abschreibungstabelle gelten, sondern nur 5 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 20 % pro Jahr entspricht.

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, z.B. seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, einen Firmenwagen überlässt, versteuert er die private Nutzung als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn). Die private Nutzung ist nach § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen mit

Abschreibung bei der Umsatzsteuer und der PKW-Überlassung an Arbeitnehmer
Die Abschreibung spielt bei der Umsatzsteuer immer dann eine Rolle, wenn die tatsächlichen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten, wird die Abschreibung nach einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ermittelt.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer kauft einen Firmenwagen, den er seinem Ehegatten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlässt. Die Anschaffungskosten betragen netto ohne Umsatzsteuer 30.000 €. Der Unternehmer muss – je nachdem wofür er die Abschreibung benötigt – unterschiedliche Abschreibungszeiten wie folgt zugrunde legen:

Anschaffung für 30.000 € Abschreibung für die USt 5 Jahre Abschreibung für die ESt 6 Jahre Abschreibung für die LSt 8 Jahre
1. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
2. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
3. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
4. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
5. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
6. Jahr   5.000 € 3.750 €
7. Jahr     3.750 €
8. Jahr     3.750 €

Tipp: Damit man bei den unterschiedlichen Abschreibungsbeträgen nicht die Übersicht verliert, sollte eine Liste nach dem vorstehenden Muster erstellt werden. So ist jederzeit klar, wofür welcher Betrag wie lange anzusetzen ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022
Zurück zu den Neuigkeiten